Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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Bedingungen
für die Ausführung an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen
und für Kostenvoranschläge
(Kfz-Reparaturbedingungen, Stand: 03/2008)
I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die
zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche
Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen
und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein
auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum
Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung
auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden
Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf
es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten
und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen
Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis
zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines
Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet
werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages
ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag
mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung
des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso
wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich
bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich
der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch
eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe
der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung
eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich
zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht
ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst
gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen
des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80%der Kosten
für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges
zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung
der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben;
weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer in Fällen
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die
während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung
verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung
eingetreten sein würde. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer
statt der zur Verfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme
von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen
Verdienstausfall ersetzen.
3. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer
Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann,
besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum
Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges
oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines
Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber
über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar
ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt
im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb
von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer
von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten,
die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist
auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr
berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers
auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung
gehen zu Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch
in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile
und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber
Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine
Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages
ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich
zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus,
dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats
oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung
unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers,
ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen
nach Zugang der Rechnung erfolgen.
Vl. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme
des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach
Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann
aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder
ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur
geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht. Der Auftragnehmer
ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu
verlangen.
Vll. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches
Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen
zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten
Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht
werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für
sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht
nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt
und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
Vlll. Sachmangel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem
Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand
trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu,
wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder
zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren
Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung.
Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen
Bestimmungen.
3. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Auftragnehmer
aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere
im Falle der Übernahme einer Garantie.
4. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer
geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem
Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige
aus.
5. Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig,
kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers
an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber
in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung
einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute
Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der
Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nach weislich entstandenen
Reparaturkosten verpflichtet.
6. Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung
eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes
Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile
werden Eigentum des Auftragnehmers.
7. Abschnitt VIII Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz;
für diese Ansprüche gilt Abschnitt IX Haftung.
IX. Haftung
1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen
Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der
Auftragnehmer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt
und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Auftragnehmer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist
auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall
abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist,
haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des
Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur
Schadenregulierung durch die Versicherung. Die Haftung für den Verlust von
Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung
genommen sind, ist ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Auftragserteilung in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf
eines Jahres nach Abnahme oder – bei Lieferungen herzustellender oder zu
erzeugender beweglicher Sachen – nach Ablieferung des Auftragsgegenstandes
Schadenersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt Folgendes:
Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für einen Schaden, der grob
fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung
durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Auftragnehmers,
ferner nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine
vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung
abgedeckt ist.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine
etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels,
aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach
dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen
durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme
der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit
verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den Auftragnehmer geregelte
Haftungsbeschränkung entsprechend.
4. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche
Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer
das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
Xl. Schiedsstelle (Schiedsverfahren)
(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht
mehr als 3,5 t)
1. Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks
kann der Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag oder – mit dessen
Einverständnis – der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige
Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks oder -gewerbes anrufen. Die Anrufung
muss schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht
ausgeschlossen.
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die
Dauer des Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts-
und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle
ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits
der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens
beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
6. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden Kosten nicht
erhoben.
Xll. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche
Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Allgemeine
Geschäftsbedingungen für den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile
(Teileverkaufsbedingungen, Stand: 05/2008)
I. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des
Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung
fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen,
wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit
es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
II. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen
mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann 10 Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen
Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern
zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich
dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten
Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder
Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf
der Zehn- Tages-Frist gemäß Ziffer 2 dieses Abschnitts eine angemessene
Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt
der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf
höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche
bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während
er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit
den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht,
wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist
überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins
oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann
nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend
daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb
der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses
Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände
bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub
von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere
Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
III. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von
8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme
kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz aufgrund eines gesetzlichen
Anspruchs, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist
höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden
nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt
kein Schaden entstanden ist.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund
des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der
Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,
bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers
gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich
von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen
des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,
wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende
Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus
den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag
zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadenersatz
statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an Allgemeine
Geschäftsbedingungen für den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile
(Teileverkaufsbedingungen, Stand: 05/2008 – Unverbindliche Empfehlung des
Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)) sich, sind Verkäufer
und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert
des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des
Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert
werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den
gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der
Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen
ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist,
dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den
Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
V. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren bei neuen Fahrzeugteilen
in einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes, wenn der
Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages
in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt. Der Verkauf von gebrauchten Fahrzeugteilen im Sinne von Satz 1
erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Ist der Käufer eine
natürliche Person, die den Kaufvertrag zu einem Zweck abschließt, der weder
ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet
werden kann (Verbraucher), verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln
bei neuen Fahrzeugteilen in 2 Jahren, bei gebrauchten Teilen in einem Jahr,
jeweils ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes. Weitergehende
Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend
haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme
einer Garantie.
2. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend
zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche
Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
3. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
4. Abschnitt V, Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz;
für diese Ansprüche gilt Abschnitt VI Haftung.
VI. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen
Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der
Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt
und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf
den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit
der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene
Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer
nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien
oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Ist
der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages
in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung des Kaufgegenstandes
Schadenersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt Folgendes:
Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für einen Schaden, der grob
fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung
durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Verkäufers, ferner
nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom
Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt
ist.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige
Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der
Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz
unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt II abschließend
geregelt.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen
durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme
der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit
verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den Verkäufer geregelte Haftungsbeschränkung
entsprechend.
5. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
VII. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer
dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
Neuwagen-Verkaufsbedingungen
(Kraftfahrzeuge und Anhänger, Stand: 03/2008
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten
des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 3 Wochen, bei Nutzfahrzeugen
bis 6 Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen
auf 2 Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Der Kaufvertrag
ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher
bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich
bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet,
den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht
annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag
bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Preise
...siehe Fahrzeugbeschreibung...
III. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe
des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur
Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen,
wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit
es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen
mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen
Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern
zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf
2 Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang
der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch
auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit
des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder
Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf
der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine
angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz
statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit
auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche
statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem
Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich,
so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer
haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten
wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist
überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins
oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann
nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend
daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb
der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses
Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände
bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub
von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zu rücktreten. Andere
Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
6. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie
Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der
Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung
der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer
oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes
Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet
werden.
V. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14
Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen
Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt
dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen,
wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist,
dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer
aufgrund des Kaufwertes zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,
bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers
gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich
von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen
des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,
wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende
Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus
den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während
der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung
Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag
zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadenersatz
statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind
Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen
Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf
Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes
geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter
und vereidigter Sachverständiger, z.B. der Deutschen Automobil Treuhand
GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche
Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten
betragen ohne Nachweis 5%des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher
oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder
der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden
sind.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den
Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VII. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen in 2 Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer
eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages
in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer
aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere
im Falle der Übernahme einer Garantie.
2. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt Folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei
anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes
anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den
Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung
erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine
schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. b)
Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich
der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen,
vom Hersteller/ Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten
dienstbereiten Betrieb zu wenden. c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten
Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes
Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. d) Ersetzte
Teile werden Eigentum des Verkäufers.
3. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche
nicht berührt.
4. Abschnitt VII Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz;
für diese Ansprüche gilt Abschnitt VIII Haftung.
VIII. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen
Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der
Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt
und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf
den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit
der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene
Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer
nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien
oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Ist
der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages
in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung des Kaufgegenstandes
Schadenersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt Folgendes:
Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für einen Schaden, der grob
fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung
durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Verkäufers, ferner
nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom
Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt
ist.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige
Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der
Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz
unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend
geregelt.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen
durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme
der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit
verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den Verkäufer geregelte Haftungsbeschränkung
entsprechend.
5. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit.
IX. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer
dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen
(Kraftfahrzeuge und Anhänger, Stand: 03/2008)
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten
des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen
bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer
die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb
der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.
Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten,
wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag
bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe
des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur
Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen,
wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit
es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
III. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen
mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen 2 Wochen, nach Überschreiten
eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist
den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt
der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens,
beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens
5% des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder
Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf
der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene
Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt
der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf
höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche
bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während
er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit
den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht,
wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist
überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins
oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann
nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend
daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb
der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses
Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände
bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub
von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere
Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
IV. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen
ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme
kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 10% des
Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn
der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist,
dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer
aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,
bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers
gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich
von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen
des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,
wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende
Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus
den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während
der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung
Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag
zurücktreten.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den
Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VI. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr
ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Ist der Käufer eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der
Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche. Weitergehende Ansprüche
bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend haftet
oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme
einer Garantie.
2. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend
zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche
Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
3. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig,
kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers an einen anderen
Kfz-Meisterbetrieb wenden.
4. Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann
der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche
aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum
des Verkäufers.
5. Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz;
für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII
VII. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen
Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der
Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt
und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf
den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit
der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene
Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer
nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien
oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige
Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der
Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz
unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III abschließend
geregelt.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen
durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
5. Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit.
VIII. Schiedsstelle (Schiedsverfahren)
(Gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
nicht mehr als 3,5 t)
1. Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“
oder das Basisschild „Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung“ oder „Autohandel
mit Qualität und Sicherheit“, können die Parteien bei Streitigkeiten aus
dem Kaufvertrag – mit Ausnahme über den Kaufpreis – die für den Sitz des
Verkäufers zuständige Schiedsstelle des Kfz-Gewerbes anrufen. Die Anrufung
muss schriftlich und unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens
vor Ablauf von 13 Monaten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes, erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht
ausgeschlossen.
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die
Dauer des Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts-
und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle
ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits
der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens
beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
6. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden Kosten nicht
erhoben.
IX. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer
dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.